Willkommen beim
📄 Satzung
Stand: 05. April 2002
Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Möckmühl e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Möckmühl (Kreis Heilbronn).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO („Steuerbegünstigte Zwecke“).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
Errichtung und Betrieb von Sportanlagen,
Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Jugend,
Durchführung sportlicher Übungen und Wettkämpfe.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßige Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.
Politische, rassistische oder religiöse Zwecke werden nicht verfolgt.
Die Vereinsfarben sind rot/weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im:
Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB),
Württembergischen Tennisbund.
Der Verein erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Regelwerke an.
Ordentliche Mitglieder: Personen ab 18 Jahren.
Jugendliche Mitglieder: Personen unter 18 Jahren (Jugendabteilung).
Ehrenmitglieder: Von der Hauptversammlung ernannte Personen.
Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss auf Grundlage eines schriftlichen Antrags.
Die Aufnahmegebühr wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Ein Aufnahmegesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Schriftlichen Austritt zum Jahresende,
Tod des Mitglieds,
Ausschluss durch den Vorstand.
Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Beitrag ist jährlich bis zum 15. Februar zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug kann eine Mahngebühr erhoben werden (Höhe wird vom Vorstand bestimmt).
Die Organe des Vereins sind:
Hauptversammlung
Vorstand
Weitere Gremien (z. B. Ausschüsse) können durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
Findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
Einladung mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind 1 Woche vorher einzureichen.
Dringlichkeitsanträge nur bei nachträglichem Ereignis möglich.
Beschlüsse:
Einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen: 2/3-Mehrheit.
Protokoll durch Schriftführer und zwei Vorstandsmitglieder.
Auf Beschluss des Vorstands oder
auf Antrag von 1/3 der Mitglieder.
Einladung und Durchführung wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) Sportwart
f) Festwart
g) Jugendwart
Die Vorstandsmitglieder werden in wechselndem Turnus für jeweils 3 Jahre gewählt.
Leitung der laufenden Vereinsgeschäfte
Verwaltung des Vereinsvermögens
Monatliche Vorstandssitzung (einzuberufen durch den 1. Vorsitzenden)
Beschlüsse: Einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Protokollierung durch Schriftführer und Vorsitzenden/Stellvertreter.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein vertreten durch:
den 1. Vorsitzenden oder
den 2. Vorsitzenden
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Spielbetrieb richtet sich nach einer vom Vorstand erlassenen Spielordnung.
Organisation durch den Sport- und Turnierwart.
Jeder Nutzer ist verpflichtet, die Plätze ordnungsgemäß zu hinterlassen.
Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen:
die Satzung,
das Ansehen,
die Ehre oder
das Vermögen des Vereins verstoßen,
Verweise, Geldstrafen oder Ordnungsmaßnahmen verhängen.
Gegen diese Maßnahmen ist kein Rechtsmittel zulässig.
Die Auflösung kann nur durch eine Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Tagesordnung muss den Punkt „Vereinsauflösung“ enthalten.
Bei Auflösung:
Zwei Liquidatoren werden durch die Versammlung bestellt.
Das Vereinsvermögen fällt – nach Schuldenregulierung und mit Zustimmung des Finanzamts – an die Stadt Möckmühl zur ausschließlich gemeinnützigen Verwendung.
Gleiches gilt bei Wegfall der Gemeinnützigkeit.
Möckmühl, den 04. Dezember 1964
Geändert am: 05. April 2002